Gasverlustprüfung

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Sobald Sie Flüssiggas (Treibgas) zu Brennzwecken nutzen und diese aus Druckgasbehältern (handelsübliche Gasflaschen) versorgt werden, sieht die Unfallverhütungsvorschrift „Verwendung von Flüssiggas“ DGUV Regel 110-010 (ehemals DGUV Vorschrift 79/BGV D 34) eine regelmäßige und wiederkehrende (mindestens jedoch einmal im Jahr) Überprüfung Ihrer treibgasbetriebenen Gabelstapler vor.  Dabei haben Sie als Unternehmer dafür Sorge zu tragen, dass die Flüssiggasanlagen Ihrer Stapler von einem Sachkundigen auf Dichtheit, ordnungsgemäße Beschaffenheit, Funktion und Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen zu überprüfen sind. (Druckprüfung)

Des Weiteren haben Sie darauf zu achten, dass vor der ersten Inbetriebnahme, bei Instandsetzungsarbeiten, Veränderungen oder Wiederinbetriebnahme (mehr als einem Jahr) der Flüssiggasanlage Ihres Gabelstaplers eine Prüfung  durchzuführen ist.

Nach erfolgreicher Durchführung der Prüfung werden die Prüfergebnisse von unserem Servicemonteur in einem Protokoll festgehalten, das Sie laut Vorschrift mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren haben. Wir empfehlen Ihnen, diese Protokolle im Prüfbuch des jeweiligen Staplers aufzubewahren, um bei Kontrollen durch eine zur Einsicht berechtigte Person alles gesammelt bei der Hand zu haben.

Wir kümmern uns für Sie um die Einhaltung der Prüffristen Ihres gessamten Staplerparks und teilen Ihnen diese im Vorfeld rechtzeitig mit. Außerdem erledigen wir die ordnungsgemäße Durchführung der Treibgas-Prüfung nach den Bestimmungen der Deutschen Unfallversicherung für Sie.

Um unnötige Ausfallzeiten und Kosten für Ihre Gabelstapler zu vermeiden, versuchen wir, die Prüfung mit der jährlich durchzuführenden UVV-Prüfung oder anfallenden Wartungsarbeiten zusammen zu legen.

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